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Resumen de Durchführung eines Delistings

Laurenz Wieneke, Stephan Schulz

  • Gegenstand des vorliegenden Beitrags sind die spezifisch gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen Pflichten von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft im Zusammenhang mit einem Delisting. Dabei fließen praktische Erfahrungen aus dem ersten Delisting nach neuem Recht ein. Es zeigt sich, dass Bieter und Zielgesellschaft im Rahmen des Delisting-Verfahrens zusammenwirken müssen, weil der Bieter das Delisting-Angebot abgibt, aber nur die Gesellschaft den Delisting-Antrag stellen kann. Die in diesem Zusammenhang sinnvolle Delisting-Vereinbarung umfasst typischerweise die Vertragspflichten der Gesellschaft, den Delisting-Antrag zu stellen und das Delisting-Angebot zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund müssen die Organe ihre unternehmerische Entscheidung über die Vornahme des Delistings bereits vor Abschluss der Delisting-Vereinbarung (und damit vor Abgabe des Delisting-Angebots durch den Bieter) treffen und im Gesellschaftsinteresse verantworten. Zudem führt der Beitrag aus, in welchem Umfang die kapitalmarktrechtlichen Zulassungsfolgepflichten der Gesellschaft mit Wirksamwerden des Widerrufs der Börsenzulassung entfallen.


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