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Resumen de Die Bestätigung fehlerhafter Beschlüsse der Hauptversammlung

Uwe Hüffer

  • Die Bestätigung des angefochtenen Ausgangsbeschlusses durch einen zweiten Beschluss der Hauptversammlung (§ 244 AktG) eröffnet der Gesellschaft die Chance, einen ihr unterlaufenen Verfahrensfehler durch Heilung ex nunc ungeschehen zu machen. Die Bestätigung gehört deshalb zum üblichen Instrumentarium, mit dem die Gesellschaften und ihre Berater auf Anfechtungsklagen reagieren, was insbesondere auch in Freigabeverfahren (§ 246 a AktG) nützlich sein kann. Eine zeitliche Straffung des Anfechtungsprozesses wird allerdings vielfach scheitern, weil auch der Bestätigungsbeschluss der Anfechtung unterliegt. Diese Möglichkeit wird von Anfechtungsklägern gern genutzt, was in Verbindung mit der üblichen Aussetzungspraxis zu erheblichen Verzögerungen führen kann. Deshalb von der Bestätigung zur Neuvornahme zurückgehen zu wollen, ist jedoch entgegen einer im Schrifttum vorgetragenen Meinung nicht gerechtfertigt. Auf die beachtlichen Vorteile, die sich bei einer Bestätigungslösung damit verbinden, dass die rechtliche Beurteilung an den Zeitpunkt des Ausgangsbeschlusses anknüpft, wird man ebenso wenig verzichten wollen wie auf die im Freigabeverfahren eintretende Chancenverbesserung (offensichtliche Unbegründetheit der Anfechtungsklage bei erfolgreicher Bestätigung, Wegfall der Schadensersatzpflicht nach § 246 a Abs. 4 AktG).


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