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Resumen de “Isolierte” Vor- und Nacherbfolge bei der GmbH & Co. KG

Werner Renaud

  • Vor- und Nacherbfolge kann grundsätzlich nur am Nachlass insgesamt oder an Quoten des Nachlasses angeordnet werden, nicht jedoch an einzelnen Nachlassgegenständen. Dieser aus dem Prinzip der Universalsukzession abgeleitete Grundsatz kann nicht gelten, wenn der Nachlassgegenstand nicht im Weg der Universalsukzession, sondern im Weg der Sondererbfolge übergeht, wie dies beim Anteil an einer Personengesellschaft der Fall ist. Hier ist die “isolierte” Anordnung von Vor- und Nacherbfolge zulässig. Dabei erfasst die Zulässigkeit der “isolierten” Anordnung der Vor- und Nacherbfolge den Gesellschaftsanteil selbst, die nach § 717 S. 2 BGB abtretbaren Gesellschafterrechte und die Guthaben auf Gesellschaftersonderkonten. Die “isolierte” Anordnung der Vor- und Nacherbfolge hinsichtlich von Geschäftsanteilen an einer Komplementär-GmbH ist demgegenüber nicht möglich


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