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Das Verhältnis von sowie Gründe für Ausschließung, Zwangseinziehung und -abtretung

  • Autores: Carola Einhaus, Wolfgang Selter
  • Localización: Gmbh-Rundschau, ISSN 0016-3570, Nº. 13, 2015, págs. 679-686
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Seit dem Urteil des BGH vom 2.12.2014 – II ZR 322/13, GmbHR 2015, 416 m. Komm. Blunk/Rabe steht fest, dass Einziehungsbeschlüsse nicht allein deshalb anfechtbar oder gar nichtig sind, weil flankierend keine Maßnahmen getroffen wurden, um ein Auseinanderfallen des Stammkapitals auf der einen und der Summe der Nennbeträge sämtlicher Geschäftsanteile auf der anderen Seite zu verhindern. Bereits mit Urteil vom 24.1.2012 – II ZR 109/11, GmbHR 2012, 387 m. Komm. Münnich hatte das Gericht entschieden, dass die Wirkungen der Zwangseinziehung grundsätzlich mit Beschlussfeststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses gegenüber dem Anteilsinhaber und somit bereits vor Zahlung des Abfindungsentgelts durch die Gesellschaft eintreten, selbst wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich anordnet. Beide Entscheidungen erhöhen die Rechtssicherheit und Praktikabilität der Zwangseinziehung von GmbH-Geschäftsanteilen, wodurch dieses Rechtsinstitut für die Unternehmenspraxis nach den durch das MoMiG aufgekommenen Irritationen wieder attraktiver werden dürfte. Vor diesem Hintergrund verlangen die immer noch im Detail ungeklärten Fragen zum Verhältnis zu ähnlichen Instrumenten, insbesondere zur Ausschließung eines Gesellschafters, sowie betreffend den statutarischen Gestaltungsspielraum im Hinblick auf den Einziehungs- bzw. Ausschließungsgrund nach Antworten.


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