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,, Möglichst viele vollendete Tatsachen schaffen ": Zur Geltung und fortgeltung des Bayerischen Konkordats von 1924

  • Autores: Martin Löhnig, Mareike Preisner
  • Localización: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte.: Kanonistische Abteilung, ISSN 0323-4142, Vol. 128, 2011, págs. 219-273
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Am 24.März 1924 schloss der Heilige Stuhl mit dem Freistaat Bayern als erstem demokratischen deutschen Staat ein Konkordat. Es war für das gesamte System des deutschen Staatskirchenrechts prägend und regelt bis heute - mit Änderungen und Ergänzungen - das Verhältnis von Staat und Kirche. Die Wirksamkeit dieses völkerrechtlichen Vertragswerkes stand nach gängiger Auffassung auch über die Zeiten- und Systembrüche der vergangenen 85 Jahre hinweg nie ernsthaft in Zweifel. Eine historisierende Betrachtung im Spannungsfeld von Staatsrecht, Staatskirchenrecht und Völkerrecht zeigt jedoch, dass sich die Annahme der Fortgeltung des Konkordats über die ,,Ländergleichschaltung" von 1934 beziehungsweise den Zusammenbruch von 1945 hinaus nicht ohne Weiteres begründen lässt. Insbesondere den 1945/46 tätigen politischenv Akteuren waren dies - wie inzwischen zugängliche Quellen zeigen - durchaus bewusst;

      gleichwohl hielten sie, ebenso wie der Heilige Stuhl, am Konkordat fest. Mil Abschluss des Anderungsvertrages von 1968 wurde zwar einer der zentralen Punkte - die Festschreibung der Bekenntnisschule als Regelschule - aus dem Vertragswerk gestrichen, dafür kann aber seitdem die Gültigkeit des Konkordats nicht mehr in Frage gestellt werden.


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