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Resumen de Die Selbstständigkeit der Gewährleistungsrechte des Leasingnehmers beim Finanzierungsleasing

Jakob Fortunat Stagl

  • Nach ganz herrschender Meinung stehen dem Leasingnehmer Gewährleistungsrechte nicht aus eigenem Recht zu, vielmehr bekommt er sie vom Leasinggeber abgetreten. Dies führt immer dann zu Verwicklungen, wenn es für Bestand und Umfang dieser Rechte auf die Person des Leasingnehmers besonders ankommt. Denn Partner des Beschaffungsvertrages über den Leasinggegenstand ist der Leasinggeber, was nach der Abtretungskonstruktion zur Folge hat, dass dem Leasingnehmer dessen Gewährleistungsrechte �tel quel� zur Verfügung stehen. Es kann also zu Lücken im Gewährleistungsschutz des Leasingnehmers insoweit kommen, als er infolge der Abtretung nicht denselben Umfang an Gewährleistungsrechten hat, den er hätte, wenn er unmittelbar mit dem Lieferanten des Leasinggegenstands kontrahiert hätte. Diese Lücken im Gewährleistungsschutz des Leasingnehmers können innerhalb der herrschenden Auffassung nur durch eine Haftung des Leasinggebers aufgefangen werden. Der Leasinggeber wird aber seinerseits danach trachten, diese Haftung im Wege des Regresses auf den Lieferanten des Leasinggegenstands zu verlagern. Letztlich kommt der Leasingnehmer also zu seinem Recht und letztlich muss auch der Lieferant des Leasinggegenstands so für diesen Gegenstand einstehen, als wenn er mit dem Leasingnehmer kontrahiert hätte. Freilich werden die Parteien infolge der herrschenden Konzeption gezwungen, �über das Dreieck� zu gehen. Konsequent vermeiden lässt sich diese Misslichkeit nur dann, wenn man davon ausgeht, dass der Leasingnehmer aus eigenem und nicht aus abgetretenem Recht Gewährleistung vom Lieferanten verlangen kann.


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